Angesichts der bekannten Gefährlichkeit von Asbest ist das Finanzgericht Düsseldorf zu der Ansicht gelangt, dass sich der Hauseigentümer der Beseitigung dieser potentiellen Gefahrenquelle für sich und seine Familie nicht entziehen konnte und es sich insoweit um zwangsläufige Aufwendungen handelt, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das Gericht widerspricht hierbei der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Steuerzahler erst beim Nachweis der tatsächlichen konkreten Gesundheitsgefährdung Anspruch auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen gehabt hätte. Bei der steuerlichen Behandlung des Sachverhalts ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nicht asbestverseuchtes Dach einer Abnutzung unterliegt und nach gewissen Zeiträumen zu ersetzen ist. Insoweit ist dem Hauseigentümer eine Werterhöhung zugeflossen, die von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Der Hauseigentümer muss sich diese Wertver- besserung im Wege des Vorteilsausgleichs bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1999, Aktenzeichen: 10 k 3923/96 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1075. [Quelle: Der Steuerzahler, Dezenber 1999] |